Sächsische Regierung beschließt Lockerung der Beschränkungen des öffentlichen Lebens

Ab kommenden Montag, den 20. April, werden die bisherigen Beschränkungen des öffentlichen Lebens gelockert. Ziel bleibt es weiterhin, die Ansteckung mit dem Coronavirus zu verhindern. Weiterhin gilt eine Kontaktbeschränkungen und wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 Meter zu halten. Dies gilt auch an den Arbeitsstätten. Die Ausgangsbeschränkungen fallen weg, man kann das Haus damit auch ohne triftigen Grund verlassen.

 

Was darf öffnen?

  • Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und Waren der täglichen Grundversorgung
  • weitere Geschäfte des Einzelhandels jeder Art mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m²
  • unabhängig von der Verkaufsfläche Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäuser, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten
  • einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten

Was bleibt untersagt/geschlossen?

  • Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art
  • jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr
  • die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken
  • bestehende Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Weitere Informationen unter www.coronavirus.sachsen.de

 

Download
Sächsische Corona Schutzverordnung, Fassung 17. April 2020
SMS-SaechsCoronaSchVO-2020-04-17.pdf
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