Der Ministerpräsident hat noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass eine Kinderbetreuung nur bei Familien erfolgt, bei denen beide Elternteile bzw. die Alleinerziehenden in systemrelevanten Berufen arbeiten. Dazu zählen unter anderem Arztpraxen und Krankenhäuser, Pflege- und Gesundheitseinrichtungen, Polizei, Justiz oder Feuerwehr. Die Eltern benötigen bei der Beantragung eine Bescheinigung des Arbeitgebers. www.bildung.sachsen.de
Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Es ist aber auch klar, dass diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt ist.
Arbeitgeber sollten gemeinsam mit Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu pragmatischen, unbürokratischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, die nicht zu Lohneinbußen führen. Wo möglich, können auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen.
Wer während der Pandemie seine Kinder betreuen muss, weil Krippe, Kita, Schule und Hort durch die Behörden geschlossen wurden und deshalb vorübergehend nicht arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch. Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Betroffene teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) verwirklichen können.
Alle Informationen und Antragsformulare finden Sie unter folgendem Link: www.lds.sachsen.de/soziales
Familien mit geringem Einkommen bekommen in Deutschland bis zu 185 Euro Kinderzuschlag pro Monat und Kind - nicht zu verwechseln mit dem Kindergeld, das alle bekommen. Ob jemand Kinderzuschlag
bekommt, hängt vom Einkommen ab. Bisher wurden die letzten sechs Monate zugrunde gelegt. Nun soll nur der letzte Monat zählen. So sollen Eltern mit abrupt wegbrechendem Einkommen auch an die
Leistung kommen.
Alle Informationen unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/