Corona-Hilfen für Kleinstunternehmen

Vor allem Kleinstunternehmen bis 10 Beschäftigte sehen aufgrund der aktuellen Thematik ihre Existenz bedroht. Die Bundesregierung und der Freistaat Sachsen bieten hierfür verschiedene Möglichkeiten an, um kleine Firmen vor dem wirtschaftlichen Aus zu bewahren.

1. Außerordentliche Wirtschaftshilfe vom Bund

1.1. Novemberhilfe

Antragsberechtigung:

  • Alle direkt betroffenen Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
  • Alle indirekt betroffenen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Hinweis verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

 

Welche Förderung gibt es?

 

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

 

Anrechnung erhaltener Leistungen

 

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

 

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November:

 

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

 

Sonderregelung Restaurants:


Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

 

Antragstellung und Auszahlung:

 

Die Anträge können seit 25. November bis zum 30. April 2021 über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden, Link: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. 

 

Die Auszahlung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst werden Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller. Im Falle von Soloselbständigen, die einen Antrag im eigenen Namen (also ohne prüfenden Dritten) in Höhe von bis zu 5.000 Euro stellen, erfolgt die Abschlagszahlung grundsätzlich in Höhe der beantragten Novemberhilfe. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten vollautomatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten abgeglichen

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Nach derzeitigen Informationen wird die Auszahlung allerdings erst ab 11. Januar 2021 möglich sein.

1.1. Dezemberhilfe

Antragsberechtigung:

  • Alle direkt betroffenen Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
  • Alle indirekt betroffenen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Hinweis verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

 

Welche Förderung gibt es?

 

Mit der Dezemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im Dezember 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im Dezember 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

 

Anrechnung erhaltener Leistungen

 

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

 

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat Dezember:

 

Wenn im Dezember trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

 

Sonderregelung Restaurants:


Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

 

Antragstellung:

 

Die Anträge können seit 23. Dezember bis zum 30. April 2021 über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden, Link: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten.  


2. Überbrückungshilfen vom Bund

Überbrücksungshilfe II (September bis Dezember 2020)

 

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinander folgenden Monaten zwischen April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum vorweisen können.

 

Der Zuschuss beträgt:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.

Die maximale Förderhöhe beträgt 50.000 € pro Fördermonat. Förderfähig sind ausschließlich Fixkosten. Die Antragstellung ist bis zum 31.01.2021 über prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o.ä.) möglich. Wurde bereits Soforthilfe und Überbrückungshilfe I bezogen, kann auch die Überbrückungshilfe II als auch die Novemberhilfe beantragt werden, sofern die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Überbrücksungshilfe III inkl. Neustarthilfe für

 

Ab Januar 2021 wird die Unterstützung als Überbrücksungshilfe III fortgesetzt. Dazu gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe" - Soloselbständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis maximal 5.000 Euro bekommen. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.

Der Förderbetrag wurde auf max. 200.000€ pro Monat erhöht. Nun können auch bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.00€ sowie Marketing- und Werbekosten gefördert werden.

 

Antragstellung ist bis zum 31.03.2021 über prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o.ä.) möglich. Soloselbständige sind direkt antragsberechtigt (bis 5.000 €).

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de


3. Sofortzuschüsse vom Bund

Achtung: Ausschließlich Bearbeitung laufender Maßnahmen - keine Neuantragstellung!!!


4. Darlehen "Sachsen hilft sofort"

Achtung: Ausschließlich Bearbeitung laufender Maßnahmen - keine Neuantragstellung!!!


5. Stabilisierungsfond des Freistaats Sachsen für KMU

Die Sächsische BeteiligungsGesellschaft geht mit dem Stabilisierungsfonds Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit klaren Zukunftsperspektiven und Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen ein.

 

Der Stabilisierungsfonds stellt dabei Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Mittel in der Regel in Form von stillen Beteiligungen mit Rangrücktritt zur Verfügung. Damit können sowohl Investitionen als auch Betriebsmittel finanziert werden. Ziel ist es, krisenbedingte Verluste an Eigenkapital zu mildern, die Rückkehr der Unternehmen auf den Wachstumspfad zu ermöglichen und Arbeitsplätze zu erhalten. Neben stillen Beteiligungen kann der Stabilisierungsfonds auch ausnahmsweise offene Beteiligungen eingehen.

 

Das Angebot richtet sich unter anderem an produzierende kleine und mittelständische Unternehmen und an technologieorientierte Dienstleister. Diese können vom Freistaat mit bis zu 800 000 Euro unterstützt werden. Die Hilfe ist vor allem für kleine Unternehmen gedacht - ergänzend zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes.

 

Ausgeschlossen sind Unternehmen der Bereiche Handel, Gastronomie, Beherbergung, endkonsumentenorientierte Dienstleistungen, Medizin und Pflege, Fischerei, Aquakultur sowie Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. In begründeten Ausnahmefällen können auch größere Unternehmen eine Förderung erhalten.

 

Alle Informationen zur Antragsstellung unter http://www.sbg.sachsen.de/stabilisierungsfonds.html

 


6. Erstattung wegen Verdienstausfall auf Grund eines Tätigkeitsverbotes durch ein Gesundheitsamt

 

Sächsische Betriebe, Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt werden, einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen. Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen.

 

Sind Arbeitnehmer allerdings arbeitsunfähig - also vom Arzt krankgeschrieben -, treten die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung vorrangig ein.

 

Link: www.lds.sachsen.de

 


7. Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Neben der starken Betroffenheit von kleinen Unternehmen, wachsen auch die Probleme bei großen Unternehmen und insgesamt in der Realwirtschaft. Dafür wurde ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds von der Bundesregierung aufgelegt.

 

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat ein Volumen von rund 600 Mrd. Euro bestehend aus:

 

400 Mrd. Euro: Staatsgarantien für Verbindlichkeiten

100 Mrd. für direkte staatliche Beteiligungen

100 Mrd. für Refinanzierung von KfW-Großkrediten

 

Die Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds gelten auch für systemrelevante kleinere Unternehmen und Unternehmen im Bereich kritischer Infrastruktur sowie für Start-ups, die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Mio. Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden.

 

Mehr Informationen unter www.bundesregierung.de/wirtschaftsstabilisierung


8. Zuschuss für Beratungsleistungen

Ein externer Unternehmensberater kann Ihnen in der aktuellen Krise vielfältig Hilfestellung geben, ob Sie neue Geschäftsfelder suchen, Ihre Geschäfte umstellen/digitalisieren sollten oder aber auch wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen.

Da dabei schnell gehandelt werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt. 

 

Mit Wirkung zum 01. Januar 2021 wurde die Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um zwei Jahre verlängert. Mit der Richtlinienverlängerung wird für Sie die Möglichkeit eingeräumt, einen Zuschuss zu den Kosten einer Unternehmensberatung zu erhalten. Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß der Richtliniendefinition) können zwei Zuschüsse beantragen. Diese nicht rückzahlbaren Zuwendungen erhalten Sie unabhängig davon, ob und wie viele Zuschüsse Sie für Beratungen bis zum 31. Dezember beantragt oder erhalten haben. Sie müssen allerdings die De-minimis-Höchstgrenzen beachten.

 Alle Informationen erhalten Sie unter www.bafa.de/Mittelstandsfoerderung