Information zu den Hygienekonzepten gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung

 

Ab 15. Mai 2020 sieht der Freistaat Sachsen entsprechend der neuen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen weitreichende Lockerungen vor.  Voraussetzung ist, dass alle geöffneten Bereiche ein Hygienekonzept erarbeiten müssen. Hierbei ist zu beachten, dass die Verordnung gestaffelt in Kraft tritt.

 

Eine Genehmigung des Gesundheitsamtes müssen ausschließlich folgende Bereiche einholen:

 

  • Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser 
  • Angebote der Kinder- und Jugendhilfe ohne Übernachtung
  • Freibäder
  • Freizeit- und Vergnügungsparks.

 

Alle anderen Betriebe, Einrichtungen und Angebote, die nach der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung (vom 12. Mai 2020) ebenfalls ein Konzept erarbeiten müssen, sind von der Genehmigungspflicht befreit und dürfen den Geschäftsbetrieb aufnehmen, sofern sie ein Hygienekonzept erarbeitet haben und dieses auf Verlangen und bei Kontrollen vorlegen können. Diese Hygienekonzepte müssen nicht beim Gesundheitsamt eingereicht und genehmigt werden.

 

Hinsichtlich der Mindestinhalte der zu erarbeitenden Hygienekonzepte können sich die Einrichtungsleitungen – unabhängig ob sie das Konzept genehmigen lassen oder nicht – am Wortlaut der Verordnung orientieren. Demnach sollte das Konzept der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, beziehungsweise der Aufsichtsbehörden und die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zum Infektionsschutz sowie weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung Hygiene des Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt berücksichtigen.

 

Vorgaben zur Erstellung eines Hygienekonzeptes

Das Hygienekonzept berücksichtigt:

 

  • die Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
  • die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft bzw. der Unfallkasse Sachsen
  • etwaige Empfehlungen der Aufsichtsbehörden
  • die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz (www.rki.de)
  • die Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung über die Anordnung von Hygieneauflagen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Sofern die Allgemeinverfügung für die betreffende Branche keine konkreten Auflagen verfügt, werden Auflagen aus artverwandten Branchen übernommen (www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen)
  • die Forderungen nach einer ausreichende Belüftung der Räumlichkeiten (abhängig von der Zahl der Personen pro Raum)

Das Hygienekonzept trifft insbesondere Aussagen zu folgenden Bereichen:

 

  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird zwischen Personen in jede Richtung eingehalten. Sofern nötig, wird der Mindestabstand vergrößert.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen und sollte, sofern möglich, berücksichtigt werden.
  • Besucherströme werden so gelenkt, dass Ansammlungen von Menschen oder eine Unterschreitung des Mindestabstands verhindert werden. Dazu können zum Beispiel Einbahnstraßensysteme genutzt werden.
  • Ausschluss krankheitsverdächtiger Personen
  • Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung
  • Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Gruppen

Quelle: Stadt Leipzig


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Arbeitsschutzstandard
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Technische Regeln für Arbeitsstätten
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Aktuelle Corona-Schutz-Verordnung
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Schutzmaßnahmen Gastgewerbe
2020_05_09 Handreichnung Schutzmassnahme
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