Neue Corona-Schutzverordnung für Sachsen

 

 

Die neue Corona-Schutzverordnung für Sachsen tritt am 1. Dezember in Kraft und gilt vorerst bis zum 28. Dezember. Sie wird aber sehr wahrscheinlich über den Jahreswechsel verlängert. Das sind die wichtigsten neuen Maßnahmen:



Schärfere Kontaktbeschränkungen

Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Ausnahme Weihnachten: ab 23. Dezember sind mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig

 

Mund-Nasen-Bedeckung

Pflicht wird ausgeweitet: Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann. In Regionen mit einem 7-Tage-Inzidenzwert über 200 müssen auch Schüler ab der 7. Klasse einen Mund-Nasen-Schutz im Unterricht tragen.

 

Schließungen/Handel

derzeit gültige Vorgaben von Einrichtungen und Angeboten bleiben bestehen - Ausnahme: Einzelunterricht in Musikschulen wieder möglich. In Geschäften bis 800 Quadratmeter Fläche: ein Kunde pro zehn Quadratmeter, in größeren Geschäften ein Kunde pro 20 Quadratmeter.

Neue Regeln ab Inzidenzwert 50

Landkreise/kreisfreie Städte können Alkoholausschank und Alkoholkonsum zeitlich und örtlich einschränken

nicht mehr als 25 Teilnehmer bei Beerdigungen, Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung

weitere Beschränkung der Teilnehmerzahl von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist

 

Neue Regeln ab Inzidenzwert 200

zusätzlich zu den Maßnahmen ab der 50-er Marke sind Ausgangsbeschränkungen anzuordnen - Verlassen des Hauses nur mit *triftigem Grund, Versammlungen sind auf 200 Teilnehmer zu begrenzen, Wechselunterricht nach Rücksprache mit dem Kultusministerium

 

*Triftige Gründe:

Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt / Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen

Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt / Unterstützung Hilfsbedürftiger

Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis / Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücken unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen

Quelle: Sächsisches Sozialministerium
www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen


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