Pflichten für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten erweitert

Die Corona-Quarantäne-Verordnung wurde geändert und tritt ab 31. Dezember 2020 in Kraft.

 

Für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten (gemäß Robert Koch-Institut) wird die bisherige Pflicht zur häuslichen Absonderung um die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Testergebnisses beim zuständigen Gesundheitsamt ergänzt. Der Test darf bei der Einreise nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Er kann auch bei der Einreise abgenommen werden oder, wenn das nicht möglich ist, bis zu 48 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Die Testung aller Einreisenden aus ausländischen Risikogebieten soll dabei helfen, Infektionsketten zu erkennen und zu unterbinden. Die Kosten für die Testung sind von den Einreisenden selbst zu tragen. Die Testpflicht kann durch einen PCR-Test oder durch einen Antigen-Schnelltest erfüllt werden.

Grenzpendler und Grenzgänger, d.h. alle Personen, die aus Sachsen in die Nachbarländer oder umgekehrt einreisen, um zu arbeiten, einer Ausbildung nachzugehen oder um zu studieren, müssen sich regelmäßig und auf eigene Kosten (z.B. durch den Arbeitgeber) testen lassen, mindestens zweimal wöchentlich.

 

Mehr Informationen auf der Seite des Freistaates Sachsen: https://www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html