Testpflicht für Grenzpendler seit 18. Januar - Freistaat beteiligt sich an Kosten

Der Freistaat Sachsen hat ab 18.01.2021 eine regelmäßige Testpflicht für Grenzpendler und Grenzgänger aus und in Risikogebiete eingeführt. Die Regelung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung enthält die Verpflichtung für diese Personengruppe, sich einmal wöchentlich einer Testung auf eine Infektion mit Sars-CoV-2 zu unterziehen. Diese Regelung gilt sowohl für Einpendler nach Sachsen (Grenzgänger) als auch für Auspendler aus Sachsen (Grenzpendler). 

 

Die Tests - Schnelltests sind hierfür ausreichend - können z.B. bei Betriebsärztinnen und –ärzten, in Eigenorganisation bei örtlichen Haus- und Fachärzten, bei privaten Testanbietern sowie in einigen Apotheken durchgeführt werden. Eine Übersicht über alle Test- und Schwerpunktpraxen ist auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen aufgelistet. Außerdem ist es möglich, Beschäftigte auszubilden, die die Schnelltests im Unternehmen durchführen können. Diese (Online-)Kurse bietet das Bildungswerk des Deutsche Roten Kreuzes (DRK) an.

 

Anerkannt werden auch Schnelltests aus Polen und Tschechien. Tschechische Bürgerinnen und Bürger, die dort voll krankenversichert sind, haben Anspruch auf einen kostenfreien Schnelltest pro Woche.

 

Auch der Freistaat Sachsen wird sich an den Kosten der Tests mit zehn Euro pro Test beteiligen. 

Die Unterstützung bei den Testkosten wird branchenoffen gewährt und erfolgt als Festbetragsfinanzierung nach dem Erstattungsprinzip pro nachgewiesener Testung. Gefördert werden auch die Tests auspendelnder Beschäftigter. Anträge können monatlich bei der Landesdirektion Sachsen gestellt werden. Dazu ergänzt das SMWA die Richtlinie zur Unterstützung von Arbeitgebern systemrelevanter Unternehmen bei den Unterbringungskosten für Einpendler aus Tschechien und Polen vom 26. November 2020 (Pendlerförderung).

Quelle: www.medienservice.sachsen.de

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FAQ - Förderung des Freistaates

Was wird gefördert?

-Der Freistaat Sachsen unterstützt Unternehmen in Sachsen bei der Finanzierung der Kosten für die Unterbringung von Grenzpendlerinnen und Grenzpendlern aus der Republik Polen und der Tschechischen Republik. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen in einem der Sektoren der systemrelevanten Infrastruktur in Sachsen tätig ist.

- Der Freistaat Sachsen gewährt sächsischen Arbeitgebern eine finanzielle Unterstützung für die Testungen ihrer Beschäftigten.

 

Ab wann wird gefördert?

Die Förderung beginnt mit Inkrafttreten der Förderrichtlinie am 14.12.2020. Die frühestmögliche Übernachtung, die gefördert werden kann, ist diejenige vom 13.12. auf den 14.12.2020.

b) Die Förderung beginnt mit Einsetzen der Testpflicht am 18. Januar 2021 gemäß § 3 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung.

 

In welcher Höhe wird gefördert?

a) Pro Übernachtung stellt der Freistaat Sachsen für jeden aus Tschechien und Polen einpendelnden Beschäftigten als Pauschale einen Zuschuss von 40 Euro bereit. Wenn enge Familienangehörige mit übernachten, zum Beispiel Kinder, beträgt der Zuschuss für diese Personen 20 Euro pro Übernachtung.

b) Die Festbetragsförderung/Pauschale pro Test beträgt 10 Euro. Je Berufspendler wird ein Test pro Woche gefördert. Soweit eine Finanzierung von Testungen bereits aus anderer Quelle erfolgt (zum Beispiel von den Krankenkassen finanzierte Testungen von medizinischem Personal in Krankenhäusern), ist diese zu vorzuziehen. Die Förderung erfolgt insoweit nachrangig.

 

Wie wird das Geld beantragt und ausgezahlt?

a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Tschechien oder Polen, die nach Sachsen einpendeln und in Sachsen in der systemrelevanten Infrastruktur tätig sind, wenden sich zunächst an ihren Arbeitgeber. Der Arbeitgeber stellt nach den erfolgten Übernachtungen den Antrag für zunächst maximal 30 Übernachtungen bei der Landesdirektion Sachsen. Es gilt das Erstattungsprinzip. Dabei ist der Antrag gleichzeitig der Auszahlungsantrag, der Nachweis der erfolgten Übernachtungen sowie der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel. Entsprechende Formulare stehen online unter www.lds.sachsen.de zur Verfügung.

b) In Sachsen beschäftigte Grenzpendler wenden sich zunächst an ihren Arbeitgeber. Der Arbeitgeber stellt einen Antrag auf die Festbetragsförderung bzw. Pauschale in Höhe von 10 Euro pro Testung bei der Landesdirektion Sachsen. Die Förderung ist frühestens möglich ab dem 18. Januar 2021, die Antragstellung erfolgt zunächst ab dem 01.04.2021 rückwirkend für den Zeitraum 18.01.2021 bis 31.03.2021. Es gilt das Erstattungsprinzip. Dabei ist der Antrag gleichzeitig der Auszahlungsantrag, der Nachweis der erfolgten Tests sowie der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel. Entsprechende Formulare werden online unter www.lds.sachsen.de zur Verfügung gestellt.

 

Quelle: www.medienservice.sachsen.de