Sachsens neue Corona-Schutzverordnung gilt ab 15.02.2021

Ab dem 15. Februar tritt die neue Corona-Schutzverordnung für Sachsen in Kraft und gilt bis vorerst 7. März. Folgende Punkte sind neu:

1. Friseure und Fußpfleger dürfen 1. März öffnen. Voraussetzungen sind wöchentliche Corona-Tests sowie das Tragen medizinischer Masken und Hygienekonzepte.

 

 

2. Für Fahrgemeinschaften (privat sowie Firmen und Handwerker) gilt, dass nun alle Insassen einen Mund-Nasenschutz tragen müssen, wenn sie aus mehreren Haushalten kommen. 

 

3. Nächtliche Ausgangssperren sowie der 15-Kilometer-Radius können von Landkreisen und kreisfreien Städten aufgehoben werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen hintereinander unter 100 liegt und wenn das auch in den Nachbarkreisen der Fall ist. Die Lockerung beim 15-Kilometer-Radius umfasst allerdings lediglich Einkäufe oder sportliche Aktivitäten, touristische Reisen sind weiterhin untersagt. 

4. Click & Collect, das Bestellen von Waren per Telefon oder Internet und die Abholung vor Ort, wird ab Montag im sächsischen Einzelhandel möglich sein. Wichtig dabei ist die zeitliche Staffelung der Abholung, um Kontakte zu vermeiden. 

 

5. Fahrschulen öffnen mit Hygienekonzept und regelmäßigen Corona-Tests. Genutzt werden können sie aber nur von Fahrschülern, die den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Ausübung ihres Berufes benötigen.

 

6. Musikschulen werden wieder Einzelunterricht geben können für Schüler, die das für die Aufnahme eines Studiums oder für die Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Musikwettbewerb benötigen.

 

7. Schulen und Kitas öffnen ab Montag im eingeschränkten Regelbetrieb. Die Schulbesuchspflicht wird aber ausgesetzt. Das heißt, Kinder können weiterhin zu Hause lernen, wenn die Eltern das wünschen.

 

8. Grenzschließung zu Tschechien 

Sachsen wird ab Sonntag, 0 Uhr, die Grenzen zu Tschechien schließen. Ausgenommen davon sind nur medizinische Fachkräfte und Pflegekräfte sowie landwirtschaftliche Arbeitskräfte, die Nutztiere versorgen. Sie müssen täglich an der Grenze einen negativen Corona-Test vorlegen. Transportfahrer dürfen einreisen mit einem Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Für tschechische Arbeitskräfte, die in Deutschland während der Quarantäne eine Unterkunft beziehen, werden 40 Euro pro Tag, für enge Angehörige 20 Euro gezahlt.

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Aktuelle Schutzverordnung gültig ab 15.02.2021
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Aktuelle Quarantäne-Verordnung
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Medieninformation Aktuelle Schutzverordnung
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