KfW-Sonderprogramm bis Jahresende verlängert – Kredithöchstbeträge werden angehoben

Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen.

 

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Die Corona-Krise lässt uns auch in diesem Jahr nicht los und wir lassen unsere Unternehmen nicht alleine. Daher haben wir die Kredithöchstbeträge nochmals deutlich angehoben und geben so den vollen Spielraum des erweiterten Beihilferahmens an unsere Unternehmen weiter. Das hilft nicht nur den kleinen und mittleren Unternehmen, sondern auch den größeren Mittelständlern. Die Verlängerung des gesamten KfW-Sonderprogramms gibt Planungssicherheit für die deutsche Wirtschaft und leistet damit einen Beitrag für den weiteren wirtschaftlichen Aufschwung.“

 

Die Änderungen im Überblick:

1. Wir geben den Unternehmen zusätzliche Planungssicherheit, indem wir das KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, bis zum 31. Dezember 2021 verlängern (bislang bis zum 30. Juni 2021 befristet).

 

2. Im KfW-Sonderprogramm unterstützen wir Unternehmen künftig mit deutlich höheren maximalen Kreditbeträgen für Kleinbeihilfen

Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig 

• für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Mio. Euro (bisher 800.000 Euro),

• für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Mio. Euro (bisher 500.000 Euro),

• für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 Euro (bisher 300.000 Euro).

Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.

Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als 6 Jahren erhöhen wir die Kreditobergrenze von bisher 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro.

 

3. Die Maßnahmen werden von der KfW zum 1. April 2021 umgesetzt. 

Mit den Verbesserungen in der KfW-Corona-Hilfe setzen Bundesregierung und KfW die Möglichkeiten um, die die EU Kommission mit der 5. Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen („Temporary Framework“) geschaffen hat.

Die KfW-Corona-Hilfe steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des „Temporary Framework“ entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.

Quelle: BMWi