Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Der Bundestag und auch der Bundesrat haben das neue Infektionsschutzgesetz verabschiedet, welches bundesweit bis zum 19. März 2022 gelten soll. Mit dem Gesetz endet die „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ am 25. November mit einer Übergangsfrist von drei Wochen.

 

Das neue Infektionsschutzgesetz umfasst unter anderem die folgenden Punkte:

 

  • Homeoffice-Pflicht: "Wo immer es möglich ist", solle von Zuhause gearbeitet werden. Der Impfstatus der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spielt dabei keine Rolle. Die Homeoffice-Pflicht gilt grundsätzlich für alle. Es ist zu beachten, dass nicht nur Arbeitgeber verpflichtet sind, den Angestellten Homeoffice anzubieten, sondern auch die Arbeitnehmer verpflichtet sind, dieses Angebot anzunehmen. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn dem "zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen". Auch Beschäftigte können das Homeoffice-Angebot ablehnen, wenn etwa "räumliche Enge, Störung durch Dritte oder unzureichende Ausstattung" vorliegen.
  • 3G-Regel am Arbeitsplatz: Beschäftigte sollen Arbeitsstätten, wo der "physische Kontakt" zu anderen nicht ausgeschlossen werden kann, nicht mehr ohne Impf-, Genesen- oder tagesaktuellen Testnachweis (oder max. 48 Stunden alten PCR-Test) betreten dürfen. Die einzige Ausnahme ist, dass Arbeitnehmer den Test direkt im Unternehmen durchführen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel täglich zu kontrollieren und zu dokumentieren. Grundsätzlich sind die Arbeitnehmer in der Pflicht, den Nachweis zu erbringen. Hierzu stehen ihnen die zwei durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Tests sowie einmalig pro Woche ein kostenloser Bürgertest zur Verfügung. Um die verbleibenden Tests müssen sich die Arbeitnehmer selbst kümmern. Es handelt sich jeweils um einen qualifizierten Test, der, wenn nicht in einem offiziellen Testzentrum durchführt, im Vier-Augen-Prinzip im Betrieb umgesetzt werden muss. Welche rechtlichen Konsequenzen sich für die Mitarbeiter ergeben, die den Nachweis nicht erbringen, klären wir gerade mit den Arbeitsrechtlern und informieren Sie umgehend. Link: Fragen und Antworten zu 3G am Arbeitsplatz
  • Auskunftspflicht zum Impfstatus: In einigen Einrichtungen sind Beschäftigte bereits verpflichtet, ihren Impfstatus gegenüber dem Arbeitgeber offen zu legen. Eine Auflistung dieser Einrichtungen finden sie hier. Um die 3G-Regel am Arbeitsplatz durchzusetzen, sollen dem neuen Gesetz nach alle Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber auskunftspflichtig sein.
  • Kostenlose Bürgertests: Die Möglichkeit, sich einmal pro Woche kostenlos auf das Coronavirus testen zu lassen, kehrt zurück. Es wird auch Geimpften und Genesenen empfohlen, sie zu nutzen.
  • Impfpflicht für Pflegepersonal: Zudem ist eine Impfpflicht für Beschäftigte in Pflegeheimen und Gesundheitseinrichtungen geplant. Für sie soll es auch wieder eine Bonuszahlung geben. Die Impfpflicht soll zunächst für alle gelten, die Kontakt zu besonders gefährdeten Personen haben.
  • Tägliche Tests für Heimpersonal und Heimbesucher: An Einrichtungen für vulnerable Gruppen, also zum Beispiel Alten- und Pflegeheimen und Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen, sollen alle Mitarbeiter und alle Besucher täglich eine negative Testbescheinigung vorweisen, die nicht älter als 24 Stunden ist. Diese Tests können auch als Eigentest durchgeführt werden.
  • 3G im ÖPNV: Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs soll zusätzlich zur Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
  • Überbrückungshilfe und Kurzarbeitsregelungen werden verlängert: Der Bund verlängert die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022. Für betroffene Handelsunternehmen besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus zu berücksichtigen.

Für Mitarbeiter, die bereits aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit waren und nun wieder bei 60 bzw. 67 Prozent ihres Nettolohns einsteigen würden, drängen wir auf Bundesebene derzeit vehement darauf, dass der gesamte Corona-Zeitraum betrachtet wird und diese mit dem „letzten“ Abschlag vor der Rückkehr in die Beschäftigung als Kurzarbeitergeld erhalten.

 

  • Weiterhin Entschädigung für Eltern: Eltern, die pandemiebedingt die Betreuung ihrer Kinder übernehmen, sollen nach Willen der Länder weiterhin einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG haben. Die Länder bekräftigen, dass sie auch von der künftigen Bundesregierung erwarten, dass der Bund die Hälfte der Kosten übernimmt.