Neues Infektionsschutzgesetz veröffentlicht

wie bereits angekündigt, tritt heute das neue Infektionsschutzgesetz bundesweit in Kraft, welches unter anderem auch die 3G-Regelung am Arbeitsplatz beinhaltet.

 

Folgende Regelungen sind ab heute umzusetzen: 

 

3G-Regel am Arbeitsplatz 

• Beschäftigte müssen vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. (3G)

• Als Ausnahmen gelten, wenn Beschäftigte sich in der Arbeitsstätte testen oder impfen lassen. 

• Arbeitgeber haben aber nach dem neuen Infektionsschutzgesetz mindestens zwei Mal pro Kalenderwoche eine kostenfreie Testung durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis geeignet und auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung verkehrsfähig ist, anzubieten.

• Es ist möglich, die Tests in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen und zu dokumentieren.

• Wenn Mitarbeiter ihren Impfstatus nicht preisgeben möchten, so ist anstatt dessen ein negativer Corona-Test vorzuweisen.

• Arbeitgebern droht ein Bußgeld, wenn sie den Immunitäts- oder Infektions-Status der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht kontrollieren. 

• Die Abfrage muss dokumentiert werden.

 

Homeoffice-Pflicht

• Mitarbeiter, die einer Tätigkeit im Büro oder einer vergleichbaren Tätigkeit nachgehen, müssen ab sofort im Homeoffice arbeiten.

• Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten ein Angebot zur Arbeit im Homeoffice zu machen.

• Mitarbeiter sind verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen.

• Betriebsbedingte Gründe können für einen Verzicht auf Homeoffice vom Arbeitgeber angeführt werden.

• Ebenso kann der Arbeitnehmer das Homeoffice-Angebot ablehnen, wenn Gründe wie fehlende Räumlichkeiten in der Wohnung o. ä. vorliegen.

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2021-11-22 Infektionsschutzgesetz bgbl12
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Quelle: CityManagement Dresden e.V.