Verlängerung der Wirtschaftshilfen

Angesichts der aktuellen pandemischen Lage haben die Bundesregierung und die KfW die Frist zur Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 verlängert. Darüber hinaus stehen nun die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona- Wirtschaftshilfen fest:

1. Verlängerung des KfW-Sonderprogramms

Der KfW-Schnellkredit 2020 als Teil des KfW-Sonderprogramms ist eine wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise. Die Bundesregierung verlängert angesichts des Infektionsgeschehens in der Corona-Pandemie das KfW-Sonderprogramm. Den Kredit können Sie bis zum 30. April 2022 bei Ihrer Bank oder Sparkasse anschließen. 

 

Wichtige Fakten im Überblick:

-Der KfW-Schnellkredit 2020  ist auch für Soloselbständige und kleine Unternehmen (bis zu 10 Beschäftigte) verfügbar, die mindestens seit dem 01.01.2019 am Markt aktiv gewesen sind. 
- Es muss in den Jahren 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben (für jüngere Unternehmen die Zeit ab der Gründung)

- Kredithöhe pro Unternehmensgruppe bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019

   --maximal 675.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern (ab 01.01.2022 850.000 Euro)

   --maximal 1.125.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern (ab 01.01.2022 1.500.000 Euro)

   --maximal 1.800.000 Euro für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern (an 01.01.2022 2.300.000 Euro)

- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufzeigen.

- 3 % beträgt aktuell der Zinssatz des Darlehens mit einer Laufzeit von 10 Jahren.

- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

- Es erfolgt keine weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Somit kann der Kredit schnell bewilligt werden. Es sind keine Sicherheiten zu stellen. Das Risiko trägt der Bund.

2. Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen

Die neue Überbrückungshilfe IV wird die Fördermonate Januar-März 2022 umfassen. Zudem soll die Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus inkl. Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021) bis zum 31.03.2022 verlängert werden.

Zusätzlich hat das Bundeskabinett weitere Details zu den Wirtschaftshilfen veröffentlicht:

 

- Für Unternehmen wird das Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt.

- Ebenso wird die Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

- Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV wird der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert - künftig müssen sie nur für einen Monat einen Umsatzrückgang von mind. 50% nachweisen (statt wie bislang mindestens 3 Monate) um 50% Eigenkapitalzuschuss zu erhalten. Zudem sollen Vorbereitungskosten bei der Überbrückungshilfe berücksichtigt werden können.

- Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet (bisher 100 %). In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen. 

- Die Höchstgrenzen der Förderung werden analog zum neuen Befristeten EU-Beihilferahmen um 2,5 Mio. Euro angehoben – im Rahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 um 2 Mio. auf 12 Mio. Euro, im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 um 0,5 Mio. auf 2,3 Mio. Euro.

- Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen.


Mehr Informationen sind über die Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie möglich: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de