Aktualisierung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen

Der Bund hat zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen, wenn eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich wäre, nun in den FAQ der Überbrückungshilfe III Plus eine entsprechende Regelung veröffentlich . Sie finden die Regelung unter Ziffer 1.2 der FAQ: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III-Plus

 

In der neuen Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar bis März 2022) wird diese Regelung zunächst im Januar 2022 gelten, kann aber bei Bedarf kurzfristig verlängert werden. Die Überbrückungshilfe IV kann voraussichtlich ab Mitte Januar beantragt werden. 

 

Weiterhin wurden die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 vor dem Hintergrund der Temporary Framework-Verlängerung ins Jahr 2022 überarbeitet. Die neuen Temporary Framework-Beihilfeobergrenzen von 2,3 Mio. Euro für die Kleinbeihilfen und von 12 Mio. Euro für die Fixkostenhilfe stehen in der Überbrückungshilfe IV zur Verfügung. Für die Überbrückungshilfe III Plus gelten die bisherigen Beihilfehöchstbeträge.

Quelle: SMWA