Neuer Corona-Notfall-Verordnung verabschiedet

 

 

Zusammenfassung der neuen Corona-Notfall-Verordnung

 

Die Regelungen wurden soeben in der Kabinettspressekonferenz vorgestellt. Diese treten am 14. Januar 2022 in Kraft und gelten bis zum 6. Februar. Folgende Neuerungen gehen aus der Verordnung hervor:

 

Inzidenzunabhängige Regelungen die ab sofort gelten: 

• Anhebung der Personengrenze für ortsfeste Versammlungen auf max. 200 Personen

• Zugang zu gastronomischen Einrichtungen mit 2G+ (Erläuterungen zu 2G+ siehe unten)

• Anhebung der Altersgrenze für außerschulische Bildung und Sport auf 18 Jahre

• Körpernahe Dienstleistungen dürfen mit 2G-Regelung öffnen, Ausnahme: Frisör mit 3G-Regelung

• Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten können mit der 2G-Regel und strengen Hygienemaßnahmen öffnen.

 

Schwellenwertabhängige Regelung

 

Bei Unterschreitung der Überlastungsstufe (420 Intensivbetten/1300 Normalbetten) UND der Inzidenz von 1.500 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen treten ab dem übernächsten Tag (3+2-Regel) folgende Lockerungen ein: 

• Versammlungen mit max. 1.000 Personen, nicht mehr Ortsgebunden

• Öffnung der Dienstleistungen (Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister etc.) mit 2G-Regelung und Kontakterfassung 

• Erweiterung der Öffnungszeiten für die Gastronomie bis 22 Uhr 

• Öffnung Solarien mit 2G-Regelung und Kontakterfassung 

• Bäder und Saunen (ausgenommen Dampfsaunen) können mit einer 2G+-Regelung und Kontakterfassung öffnen 

• Sonstige Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Kino, Theater, Sportveranstaltungen) können mit 2G+-Regelung und 50% der Besucherkapazität, jedoch max. 500 Personen oder 25% und max. 1000 Personen öffnen

• Öffnung von Sportanlagen, Skiliften, Fitnessstudios etc. im Außenbereich mit 2G-Regelung und Kontakterfassung und Innenbereich mit 2G+-Regelung und Kontakterfassung. Hinweis: für organisierten Vereinssport gilt keine Kontaktbeschränkung / bei privat organisierten Sportveranstaltungen gelten die aktuellen  Kontaktbeschränkungen

• Sportveranstaltungen können mit Publikum unter 2G+-Regelung und Kontakterfassung sowie einer maximalen Auslastung von 50% mit max. 500 Personen oder 25% und max. 1000 Personen stattfinden 

• Touristische Bus und Bahnfahrten mit 2G+ sowie touristische und nicht-touristische Beherbergung mit 2G+ bei der Anreise

• Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musik- und Tanzschulen mit 2G-Regelung und Kontakterfassung


-> Bei Überschreitung der Überlastungsstufe (420 Intensivbetten und/oder 1300 Normalbetten) ODER der Inzidenz von 1.500 werden die o.g. Regelungen hinfällig. 

 

Sonderregelungen

 

Sobald in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Schwellenwert von 1.500 erreicht, müssen zusätzlich zur Rücknahme der vorgenannten Erleichterungen weiterhin Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 6 Uhr eingeführt werden, von denen Geimpfte und Genesene ausgenommen sind. 

 

Keine Änderungen 

 

gibt es für folgende Regelungen/Bereiche: Kontaktbeschränkungen | 2G-Regel im Einzelhandel | 3G-Regel in Kirchen | Durchführung von Messen (wird in der kommenden Verordnung berücksichtigt) | Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen | Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern bleiben verboten | Clubs, Diskotheken, Bars und Saunen bleiben geschlossen | Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in Innenräumen, die öffentlich zugänglich sind.

 

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Erläuterung zu 2G plus:

 

Nach dieser Regelung ist der Zutritt nur noch für vollständig Geimpfte und Genese gestattet, die zusätzlich einen negativen Corona-Test vorweisen können (Schnelltest oder PCR-Test). 

 

Ausnahmen:  

• Der Test-Nachweis fällt für alle weg, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben. Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime etc.)

• Befreit von der Testpflicht sind Kinder unter sieben Jahren sowie Menschen, für die es von der Impfkommission des Bundes noch keine Booster-Empfehlung gegeben hat. Das betrifft unter 18-Jährige sowie Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel und alle, die sich aus medizinischen Gründen nachweislich nicht impfen lassen können. 

• Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können sowie

• frisch doppelt Geimpfte sind ebenfalls von den Tests befreit, wenn die letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und höchstes drei Monate zurückliegt.

 

 

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