Wichtige Hinweise zum verkürzten Genesenenstatus

 

Seit dem 15. Januar gilt der Genesenennachweis nur noch 90 Tage ab PCR-Test (www.rki.de). Diese Änderung der Gültigkeitsdauer finden über die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Außnahmenverordnung auch in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung Anwendung. Da der Bund keine Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für vor dem 15.01.2022 ausgestellte Genesenennachweise geregelt hat, gilt die verkürzte Gültigkeit für alle ausgestellten und fortan auszustellenden Genesenennachweise. Die Länder und hier insbesondere auch Sachsen haben in der letzten Gesundheitsministerkonferenz den Bund gebeten, die Schaffung von Übergangsregelungen zu prüfen. Ein Ergebnis dieser Prüfung steht gegenwärtig noch aus, sodass die geltende Rechtslage auch von Sachsen zu beachten ist.

 

Die verkürzte Gültigkeit hat allerdings derzeit keinen Einfluss auf den Entfall der Testpflicht bei 2Gplus, wenn die Genesung als letztes Ereignis nach vollständiger Grundimmunisierung (zwei Impfungen) erfolgt ist – hier gilt man in Sachsen weiterhin unbefristet als „geboostert“ und ist von der Testpflicht befreit. Der Bund hat die Voraussetzungen für den Wegfall der zusätzlichen Testpflicht nicht geregelt, sodass die hier die Länder in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen festlegen können, unter denen die zusätzliche Testpflicht entfällt. Es wird derzeit geprüft, hierzu noch eine Klarstellung in der CoronaNotVO vorzunehmen. 

 

Der Genesenenstatus verfällt nach 3 Monaten nur bei Personen, die vorher nicht doppelt geimpft waren. Für doppelt Geimpfte, die danach erkrankt sind, gilt der 2Gplus Status zeitlich unbegrenzt. Das SMS hat dies zur Klarstellung auf die Homepage genommen ( www.coronavirus.sachsen.de/FAQ). Dies ist auch der Grund, warum in den Apps weiterhin den Genesenen-Status anzeigen.

 

Auch wenn der Genesenen-Status von zuvor ungeimpften Personen noch in der Corona-Warn-App und der CovPass-App als gültig angezeigt wird, obwohl die Genesung schon mehr als 3 Monate zurückliegt, so ist dieser nach den aktuellen Regelungen nicht mehr gültig. Die betreffenden Personen können sich in diesen Fällen nicht auf den in den  Apps angezeigten Genesenenstatus berufen.

 

Die Programmierung der Apps erfolgte nach den „alten“ Regeln und wurde noch nicht entsprechend angepasst. Es wird bereits unter Hochdruck an einer technischen Anpassung gearbeitet