Arbeitgeber müssen die nötigen Schutzmaßnahmen für ihre Mitarbeiter nicht nur im eigenen Interesse einer möglichst langen Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs ergreifen, sie sind auch gesetzlich dazu verpflichtet (§ 618 Abs. 1 BGB, § 3 Arbeitsschutzgesetz /ArbSchG). Der Schutz beginnt mit einer umfassenden Aufklärung über die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus und die richtigen hygienischen Verhaltensweisen. Er hört im worst case mit einer Betriebsschließung und einer Aufforderung an die Mitarbeiter zu Hause zu bleiben auf, es sei denn, es geht im Homeoffice weiter.
Denn im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber bei Ausübung seiner Rechte das Wohl und die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen, die Entstehung eines Schadens beim Arbeitnehmer verhindern, aber auch dessen Würde und Persönlichkeit achten. Im Falle der Corona-Pandemie besteht daher seit Ausbruchsbeginn die Pflicht zu Vorsichtsmaßnahmen und zur Aufklärung.
Beschäftigte sollen Arbeitsstätten, wo der "physische Kontakt" zu anderen nicht ausgeschlossen werden kann, nicht mehr ohne Impf-, Genesen- oder tagesaktuellen Testnachweis (oder max. 48 Stunden
alten PCR-Test) betreten dürfen. Die einzige Ausnahme ist, dass Arbeitnehmer den Test direkt im Unternehmen durchführen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel täglich zu
kontrollieren und zu dokumentieren.
Grundsätzlich sind die Arbeitnehmer in der Pflicht, den Nachweis zu erbringen. Hierzu stehen ihnen die zwei durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Tests sowie einmalig pro Woche ein
kostenloser Bürgertest zur Verfügung. Um die verbleibenden Tests müssen sich die Arbeitnehmer selbst kümmern. Es handelt sich jeweils um einen qualifizierten Test, der, wenn nicht in einem
offiziellen Testzentrum durchführt, im Vier-Augen-Prinzip im Betrieb umgesetzt werden muss.
Link: Fragen und Antworten zu 3G
am Arbeitsplatz
Der Freistaat Sachsen hat in seiner neuen Corona-Schutzverordnung ab 15. März eine Testpflicht für Mitarbeiter*innen mit direkten Kundenkontakt und ab 22. März ein Testangebot durch das Unternehmen für Mitarbeiter*innen, die am Arbeitsplatz präsent sind, beschlossen (siehe Corona-Schutzverordnung § 3a 1-3). Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie in der unten stehenden PDF und auf der Corona-Test-Informationsseite des Freistaates . In der ebenfalls angefügten PDF finden Sie Angebote für Corona-Tests sowie weitere Dienstleistungen rund um das Thema von unseren Mitgliedsunternehmen und Partnern.
"Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar."
Der Sicherheitsabstand zwischen zwei Beschäftigten bei der Arbeit muss mindestens 2m betragen. Darüber hinaus sind die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstätten-Regel ASR A1.2 (Raumabmessung und Bewegungsflächen) zu beachten. Ist der Mindestabstand zwischen den Arbeitsplätzen nicht einzuhalten, muss die Anzahl der Beschäftigten, die zeitgleich arbeiten, reduziert werden. Auf diese Weise lässt sich am besten sicherstellen, dass die Produktion möglichst lange aufrechterhalten werden kann.
Für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (insbesondere ältere und vorerkrankte Beschäftigte oder Menschen mit Behinderungen) ist ggf. durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder durch Arbeitsplatzwechsel sicherzustellen, dass sie sich am Arbeitsplatz nicht infizieren.
Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Jedes Unternehmen muss auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umsetzen. Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
Ein allgemeines Recht von Beschäftigten, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht. Nach § 275 Abs. 3 BGB ist dies nur möglich,
wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen
ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Ob und wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall geklärt werden.
Quelle: www.bundesregierung.de/coronavirus/risikogruppen
Beim Beginn und Ende der Arbeitszeit (Zeiterfassung, Umkleideräume etc.) ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter
kommt. Dies kann beispielsweise über Einweisungen durch beauftragte Personen oder Abgrenzung von Stehflächen mit Klebeband sichergestellt werden.
Verringern Sie zusätzlich das Ansteckungsrisiko, indem Sie Schichten einteilen, sodass sich so wenig Mitarbeiter wie möglich zur selben Zeit im Betrieb aufhalten.
Durch versetzte Pausen ist zu gewährleisten, dass der Sicherheitsabstand zwischen den Beschäftigten, etwa in Pausenräumen oder an Raucherpunkten, eingehalten wird.
In der Betriebskantine bzw. Speiseraum ist sowohl bei der Essensausgabe als auch an den Tischen durch eine reduzierte Bestuhlung zu gewährleisten, dass nicht zu viele Beschäftigte zur gleichen
Zeit vor Ort sind und der notwendige Abstand zueinander eingehalten werden kann. Bereichsweise Regelungen von Zeitfenstern zur Nahrungsaufnahme oder die Einweisung durch beauftragte Personen
können hierbei hilfreich sein.
Seit 7. Januar 2021 gilt es, zur weiteren Eindämmung der Pandemie, soweit es möglich ist Betriebskantinen zu schließen. Zulässig bleibt die Abgabe mitnahmefähiger Speisen und Getränken, ein
Verzehr vor Ort ist untersagt.
Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz für eine entsprechende Handhygiene Sorge tragen. Während der Arbeitszeit ist den Beschäftigten mehrfach die erforderliche
Zeit einzuräumen, um sich ihre Hände in den Waschräumen zu waschen. Wasser, Seife, Papierhandtücher und geschlossene Müllbehälter sind hierfür in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die
Einhaltung der erforderlichen Hygienekonventionen beim Husten oder Niesen (Armbeuge, Papiertuch) sowie der Allgemeinen Schutzmaßnahmen ist erforderlich.
Neu: Wenn Büroräume von mehreren Personen genutzt werden, müssen pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen sei „auf das betriebsnotwendige Minimum zu
reduzieren“. Wenn die Tätigkeiten das nicht zulassen, muss der Arbeitgeber andere Schutzvorkehrungen treffen – „insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den
anwesenden Personen“.
Da das Corona-Virus nach bisherigen Erkenntnissen auch auf vielen Flächen eine ganze Weile überlebt, hat der Arbeitgeber durch einen geeigneten Reinigungsplan zu gewährleisten, dass insbesondere die Flächen am Arbeitsplatz, die mit den Händen berührt werden, täglich gereinigt oder auch desinfiziert werden. Entsprechende Hygienemaßnahmen sind auch beim Schichtwechsel durch den Arbeitgeber sicherzustellen.
Die größten Keimquellen im Büro sind: Tastatur, Maus, Telefon, Kopfhöhrer, Drucker und Kopierer, Türklinken und Smartphones. Achten Sie auch hier darauf, das diese häufig genutzten Gegenstände regelmäßig desinfiziert werden.
Ob über die oben genannten organisatorischen Maßnahmen hinaus auch persönliche Schutzausrüstung (Mundschutz, Schutzkleidung etc.) erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Diese sollte als eine ergänzende Maßnahme berücksichtigt werden.
Maskenpflicht
Wenn im Betrieb der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder es bei Tätigkeiten zu einem „erhöhten Aerosolausstoß“ kommt, müssen Beschäftigte künftig eine Maske tragen. Arbeitgeber werden verpflichtet, ihren Mitarbeitern medizinische Masken zur Verfügung stellen.
Kleine Arbeitsgruppen
In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten werden Arbeitgeber angehalten, möglichst kleine konstante Teams zu bilden und Kontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Außerdem sollen Arbeitszeiten, wenn möglich, flexibler gestaltet werden.
Gibt es einen begründeten Verdacht, dass ein Arbeitnehmer sich mit dem Corona-Virus infiziert hat (z. B. weil er entsprechende Symptome zeigt und sich vor kurzem in einem Risikogebiet aufgehalten hat), sollte die betroffene Person umgehend einen Arzt konsultieren, der den Verdacht auf eine Infektion mit einem entsprechendem Test abklärt. Bei positivem Befund muss der Arbeitgeber umgehend weitere Vorgehen mit dem örtlichen Gesundheitsamt abstimmen. Der Arbeitgeber sollte ermitteln, welche anderen Arbeitnehmer direkten Kontakt zum betroffenen Mitarbeiter hatten. Diese werden ebenfalls isoliert und getestet.
Maßnahmen des Gesundheitsamtes bei einem positiv getesteten Beschäftigten:
Hier finden Sie die Allgemeinverfügung zu den Hygienemaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie des Freistaates Sachsen
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hat eine Kurzinformation zur betrieblichen Pandemieplanung herausgegeben, an dem sich Firmen orientieren können.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise. Ein betrieblicher Infektions-schutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 beschreibt, soll den Menschen die notwendige Sicherheit geben, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Die Bundesregierung empfiehlt daher einen neuen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 mit 10 Eckpunkten
Nach und nach kehren immer mehr Beschäftigte an ihren Arbeitsplatz zurück. Doch sollten Sicherheit und Gesundheitsschutz an erster Stelle stehen, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Die Initiative "Infektionsschutzhelfer" bereitet ihre Mitarbeiter und ihr Unternehmen darauf vor, damit sie kostenlos und unkompliziert alle Vorgaben des Arbeitsschutzstandards rechtssicher umsetzen können. Nutzen Sie die Online Ausbildung zum Infektionsschutzhelfer und erstellen Sie mit wenigen Klicks die Gefährdungsbeurteilung Infektionsschutz gemäß SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard – inklusive fertiger und geprüfter Geschäftsanweisungen zur Vermeidung von Infektionsherden am Arbeitsplatz. www.infektionsschutzhelfer.de // www.presseportal.de/pm/
Auf folgenden Seiten finden Sie viele ergänzende Informationen und häufig gestellte Fragen
Infektionsschutz: www.infektionsschutz.de
Robert-Koch
Institut: www.rki.de
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: www.bzga.de
Coronaseite Sachsens: www.coronavirus.sachsen.de/gesundheit
Sächsische Arbeitsschutzverwaltung: www.arbeitsschutz.sachsen.de